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Fränkische Heckenwirtschaft in Volkach

Straußenwirtschaft in Rhodt - südliche Weinstraße
Eine
Straußwirtschaft ist ein von
Winzern und Weinbauern saisonal geöffneter Gastbetrieb, in dem sie zu bestimmten Zeiten ihren selbsterzeugten
Wein direkt vermarkten. Es sind auch die Begriffe
Besenwirtschaft und
Besenschänke,
Rädlewirtschaft sowie
Hecken- oder
Häckerwirtschaft verbreitet.
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Definition [Bearbeiten]Eine Straußwirtschaft ist grundsätzlich mit dem Ausschank von selbst erzeugtem
Wein durch einen
Winzer in dessen Räumen oder
Weinkeller verbunden. Die Straußwirtschaft fällt nicht unter den Begriff des Gewerbes und ist daher erlaubnis- und abgabenfrei. Die Erlaubnisfreiheit liegt jedoch nur vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die in den Bundesländern teilweise unterschiedlich geregelt sind, aber in wesentlichen Punkten übereinstimmen (siehe dazu Abschnitt Rechtliches).
Die Räumlichkeiten für eine Straußwirtschaft weisen unterschiedlichen Charakter auf, neben gaststättenähnlich eingerichteten Besen findet sich auch die Scheune, die mit einfachen Sitzbänken provisorisch umgebaut wurde. In früheren Jahrzehnten sollen die Winzer auch schon mal ihre Wohnung oder den Viehstall ausgeräumt haben. „Buschenschank“ oder
Heuriger wird diese Form der Gastwirtschaft in Österreich genannt. Der Name „Buschenschank“ leitet sich ab von einer Stange, an die vor dem Eingang ein Föhrenbusch oder Reisigbesen gesteckt wird. Mit einem weitererem Ausdruck „Ausg’steckt is'“ wurde in früheren Zeiten dem Steuereintreiber die Steuerpflicht kundgetan. Die „Buschenschank“ und das „Ausg’steckt is'“ gehen auf eine Verordnung Kaiserin Maria Theresias zurück.
Entstehung [Bearbeiten]Als historisches Vorbild für die Straußwirtschaft wird meist der
Erlass Capitulare de villis vel curtis imperii Karls des Großen aus dem Jahr 812 zitiert – in diesem wurde angeblich den Winzern der Betrieb von „Kranzwirtschaften“ erlaubt, die durch einen ausgehängten Kranz aus
Reben oder
Efeu kenntlich gemacht wurden. Die Landgüterverordnung
Capitulare de villis vel curtis imperii enthält jedoch keine Hinweise auf Straußwirtschaften.
[1] Die Übersetzung der
Coronas de racemis mit „Kränzen aus Trauben“ ist unzutreffend. Vielmehr handelt es sich um „Büglinge“. Das sind die Triebe einer Rebe, die wenn sie lang genug sind, nach unten gebogen und am Stamm festgebunden werden.
Speisenangebot [Bearbeiten]Die typischen, in Straußwirtschaften angebotenen Gerichte sind in der Regel einfach und beinhalten u. a.
Aufwändige Gerichte sind nicht erlaubt.
Rechtliches (DE) [Bearbeiten]Fast überall gelten Straußwirtschaften nicht als erlaubnispflichtige Gaststättenbetriebe, d. h. sie bedürfen keiner
Gaststättenkonzession. Allerdings muss der Zeitraum des Ausschankes vom Betreiber im Voraus dem Gewerbeamt angezeigt werden. Die Straußwirtschaft darf u. a. nicht mit einem Beherbergungsbetrieb oder einem Handelsgewerbe verbunden sein. Der Ausschank muss am Ort der Erzeugung erfolgen. Ein Anmieten von Räumlichkeiten zum Ausschank ist unzulässig.
Es sind unter anderem folgende Regeln zu beachten:
- Der Ausschank darf an maximal 4 Monaten im Jahr erfolgen.
- Die Ausschankzeit darf in 2 Zeiträume geteilt werden.
- Es dürfen max. 40 Sitzplätze zur Verfügung stehen. Wieviele Leute sich später tatsächlich auf den Bänken drängeln oder ihren Wein im Stehen trinken, ist allerdings nicht geregelt. Ausnahme: In Rheinland-Pfalz gibt es keine Beschränkung der Sitzplätze.
- Es dürfen nur kalte und einfache warme Speisen angeboten werden. Als Beispiel nennt die Verordnung heiße Würstchen und Rippchen mit Sauerkraut. Auch Kuchen und eine Tasse Kaffee dürfen im Angebot sein.
- Bier und andere alkoholische Getränke (außer Wein) dürfen nicht gereicht werden. Selbstgebrannte Spirituosen sind jedoch zulässig.
- Neben Wein und/oder Apfelwein muss auch mindestens ein alkoholfreies Getränk angeboten werden; dass es sich dabei um reines Leitungswasser handelt, wird ausdrücklich